Alle in unserer Schule haben ein gemeinsames Ziel:
Erfolgreiches Arbeiten und gutes Zusammenleben
Dies setzt soziales Verhalten aller am Schulleben Beteiligten voraus, insbesondere:
- Höflichkeit
- gegenseitige Rücksichtnahme und Hilfestellung
- Anerkennung der Rechte des anderen
- Einhaltung der Pflichten gegenüber der Gemeinschaft
Eine Schule ist gemeinschaftliches Eigentum, für das jeder verantwortlich ist. Es muss schonend behandelt werden, damit es von allen so lange wie möglich genutzt werden kann. Jeder, der die Seckenheimschule betritt, erkennt damit die Hausordnung an, die von Schülern, Eltern und Lehrern zusammen erarbeitet wurde. Neben der Hausordnung gelten selbstverständlich alle anderen gesetzlichen Regelungen (z. B. Schulgesetz, Jugendschutzgesetz, Jugendgerichtsgesetz).
1. Schulbeginn
Die Schüler versammeln sich vor Beginn des Unterrichts auf dem Schulhof. Sie dürfen das Schulgebäude um 7:50 Uhr mit dem ersten Klingeln betreten.
2. Verhalten auf dem Schulgelände
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Um Gefährdungen zu vermeiden, ist den Schülern Folgendes auf dem Schulgelände nicht erlaubt:
- Filmen und Fotografieren mit Handy etc.
- Fahren mit Fahrrad, Mofa oder Moped
- Prügeln
- Rauchen
- Drogen- und Alkoholkonsum
- Geldspiele
- Alle Fahrzeuge sind auf den dafür vorgesehenen Flächen abzustellen. Für Beschädigungen oder Diebstähle haftet die Schule nicht.
- Während des Unterrichtes ist Essen sowie auch Kaugummi kauen nicht gestattet. Für die Schulküche gilt eine Sonderregelung.
- Das Verlassen des Schulgeländes während der Unterrichtszeit ist den Schülern auch in Pausen oder Freistunden grundsätzlich nicht erlaubt.
- Kopfbedeckungen sind in Klassenzimmern und Fachräumen nicht gestattet; es sollen auch keine Kopftücher getragen werden.
3. Verhinderung der Teilnahme, Entschuldigung, Beurlaubung
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Kann ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, ihn unter Angabe des Grundes unverzüglich schriftlich oder persönlich, notfalls auch telefonisch zu entschuldigen.
Nach jedem Fehlen muss eine schriftliche Entschuldigung mit Angabe der genauen Fehlzeit nachgereicht werden, und zwar am ersten Schultag, wenn der Schüler / die Schülerin wieder in der Schule ist.
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Während des Unterrichtstages kann ein Schüler nur vom Klassenlehrer bzw. einem beauftragten Lehrer der Klasse entlassen werden.
Arztbesuche (insbesondere auch Termine beim Kieferorthopäden) sind nach Möglichkeit in die unterrichtsfreie Zeit zu legen. Eine Ausdehnung der Ferien ohne zwingenden Beurlaubungsgrund ist nicht zulässig.
Beurlaubungen müssen grundsätzlich rechtzeitig und schriftlich beantragt werden. Zuständig ist:
- Für Einzelstunden
- Fachlehrer/in
- Für ein oder zwei Tage
- Klassenlehrer/in
- Für mehr als zwei Tage
- Schulleiter
Der versäumte Unterrichtsstoff ist in der Regel nachzuarbeiten.
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Kann ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen nicht am Sportunterricht teilnehmen, informieren die Erziehungsberechtigten den Sportlehrer vorher schriftlich. Dieser entscheidet, ob der Schüler beim Unterricht anwesend sein soll oder ob er sich anderen Aufgaben widmen muss.
Für eine längere Befreiung vom Sportunterricht ist ein ärztliches Attest notwendig.
- Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, besuchen den Ethikunterricht.
4. Betreten und Verlassen der Unterrichtsräume
- Alle Fachräume dürfen nur in Anwesenheit der Lehrer betreten werden.
- Die Fenster in allen Gebäudeteilen sollen lediglich zum Lüften geöffnet werden. Im Anbau dürfen die Fenster nur in Anwesenheit eines Lehrers ganz geöffnet werden.
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Zum Unterrichtsschluss im jeweiligen Zimmer verlässt der Lehrer als letzter den Raum, nachdem dafür gesorgt ist, dass:
- die Stühle hochgestellt sind,
- gröbere Verschmutzungen beseitigt sind,
- die Fenster geschlossen sind und
- das Licht gelöscht ist.
- Zu Beginn der großen Pause, vor allem aber in unbelegten Stunden werden die Unterrichtsräume vom Lehrer abgeschlossen.
5. Pausen
- In den kleinen Pausen gewährleisten die unterrichtenden Lehrer die Aufsicht. In den großen Pausen führen die Lehrer Aufsicht nach besonderem Aufsichtsplan. Die Lehrerparkplätze gehören nicht zum Pausenhof.
- Die Schüler sollen sich in den kleinen Pausen nicht vor, sondern in den Zimmern aufhalten. Zum Beginn der Unterrichtsstunde nehmen sie ihre Plätze ein.
- In der großen Pause (Hofpause) begeben sich alle Schüler auf den Schulhof. Bei schlechtem Wetter wird durch dreimaliges Klingeln kurz vor der Pause angezeigt, dass der Aufenthalt im Schulhof entfällt. Die Schüler verbleiben dann im Gebäude.
6. Sorgfaltspflicht
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Schulgebäude und Schulhof sollen sauber gehalten werden. Abfälle und Papier gehören in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter.
Im Schulhaus ist es uns besonders wichtig, dass die Klassen- und Fachräume, Einrichtungsgegenstände sowie Lehr- und Lernmittel der Schule ordnungsgemäß und schonend behandelt werden. Für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Verschmutzungen oder Verluste haften die Eltern.
- Schüler, die das Schulhaus verunreinigen, beispielsweise durch Graffiti, Beschmutzungen der Wände durch Schuhe o. Ä., werden zu Reinigungsarbeiten herangezogen.
7. Wertgegenstände
- Wertgegenstände und größere Geldbeträge sollen nicht in die Schule mitgebracht werden. Bei Beschädigung oder Verlust haftet die Schule nicht.
- Der Verlust von Wertgegenständen ist unverzüglich dem Klassenlehrer zu melden, ebenso im Schulsekretariat und beim Hausmeister.
- Fundsachen sollen umgehend im Schulsekretariat oder beim Hausmeister abgegeben werden.
8. Unfallverhütung
- Die Schüler haben alle Anordnungen zur Verhütung von Unfällen zu beachten.
- Bei Unglücksfällen und Verletzungen ist sofort der zunächst erreichbare Lehrer zu verständigen, außerdem das Schulsekretariat oder der Hausmeister. Sofern dies erforderlich erscheint, wird der Schulsanitätsdienst einbezogen und der verletzte Schüler auf dem Weg zum Arzt begleitet. Soweit möglich, werden die Eltern zuvor von der Schule verständigt.
9. Unfallversicherung
Für Unfälle im Schulbetrieb sowie auf dem Weg zu und von der Schule sind alle Schüler in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Unfälle sind daher unverzüglich dem zuständigen Lehrer sowie im Sekretariat zu melden (Unfallmeldebogen).
10. Verstöße gegen die Hausordnung
Verstöße gegen die Hausordnung werden mit pädagogischen Maßnahmen bzw. mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (§ 90 Schulgesetz) geahndet.
Erziehungsberechtigte, die ihre Verpflichtungen nach dem Schulgesetz und der Hausordnung nicht erfüllen, handeln ordnungswidrig. Sie können daher nach Maßgabe von § 92 Schulgesetz mit einer Geldbuße belegt werden.